Die Belohnug wird mit jedem Kunden individuell unter Berücksichtigung der minimalen, Vergütungssätze aus der Verordnung des Justizministers vom 28. September 2002 zu Gebühren für Rechtsanwaltshandlungen und zur Übernahme durch den Staat der Kosten der unentlohnten, von Amts wegen erteilten Rechtshilfe (GBl.02.163.1348) – mit späteren Änderungen.
Bei Aufnahme fester Mitarbeit nehmen monatliche Vergütung in Form von Pauschale oder einen vereinbarten Vergütungssatz für eine Arbeitsstunde an. |